Grenzbetrag bei Kindereinkünften
Die gesetzlichen SV-Beiträge wie Rente-,Kranken- und Arbeitslosenversicherung mindern dabei die ermittelnden Einkünfte. Das Urteil des BFH vom 26.09.2007 gesagt allerdings, das die Lohn- und Kirchensteuer sowie Beiträge zur einer privaten Zusatzkrankenversicherung nicht von der Höhe der Bezüge abgezogen werden dürfen.
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