Gleichbehandlung von Lebenspartnern

Gesetzlich soll klar gestellt werden, dass die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften nur für eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden ist. Es muss sich um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handeln. Damit soll durch die bisher verwandten unterschiedlichen Begrifflichkeiten Auslegungsschwierigkeiten vorgebeugt werden. Grundsätzlicher Anpassungsbedarf im Steuerrecht besteht noch bei der Abgabenordnung und beim Bundeskindergeldgesetz. Auch dieses soll der Gesetzesentwurf nun aufgreifen.

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