Gewinnrealisierung bei Anzahlungsrechnungen
Die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH-Urteils wegen früherer Gewinnrealisierung im Zusammenhang auf Anzahlungsrechnungen auf den 01.01.2015 hinausgeschoben. Nach aktueller Rechtsprechung ist der Erlös bereits realisiert, wenn eine prüfbare Rechnung vorliegt, die auf Basis einer berufsspezifischen Honorarordnung ergeht (also vor Abnahme der Werkleistung). Die dadurch veranlasste Gewinnrealisierung kann wahlweise auf zwei oder drei Kalenderjahre gleichmäßig verteilt werden. Allerdings muss dies erst für die Bilanz 2015 bei Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr beachtet werden.
Artikel wurde bisher 1.618 mal gelesen