Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Das Gleiche gilt darüber hinaus für die sog. Abfärberegelung, wonach die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (Geringfügigkeitsgrenze nach BFH bei 1,95 %). Hinweis: Zusätzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Verfügung vom 11.07.2008 herausgegeben, die für die Unterscheidung, ob jemand künstlerisch und damit freiberuflich oder gewerblich tätig ist, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Gutachters vorsieht.

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