Getrennte Veranlagung missbräuchlich?

Die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerlassen III und V durchgeführt wurde. Im Urteilsfall wurde der Lohnsteuerabzug bei den verheirateten Klägern immer nach Lohnsteuerklasse III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde mit Abgabe der Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung beantragt. Das Finanzamt führte eine Zusammenveranlagung durch und begründete dies mit der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Nach Aussage des Gerichts gibt es keine gesetzliche Beschränkung zur Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung. Grundsätzlich ist zwar bei der Lohnsteuerklassenkombination III und V von einer Zusammenveranlagung auszugehen, eine getrennte Veranlagung ist jedoch auch hier nicht ausgeschlossen. Die Trennung der Vermögensverhältnisse stellt nach Aussage des Gerichts einen außersteuerlichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar.

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