Gesetzliche Regelungen zu Erstausbildungskosten


Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Klarstellung bezüglich der Rechtsprechung des BFH in Bezugnahme auf Erstausbildungskosten. Im Wesentlichen ist dies eine Nichtanwendungs-Gesetzgebung der höchstrichterlichen Entscheidungen. In den Urteilen des BFH wurden Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium als Werbungskosten zugelassen entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelungen, die nur den Abzug im Wege der Sonderausgaben vorsieht. Rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 sollen die Erstausbildungskosten als Sonderausgaben dargestellt werden. Damit ist ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten nicht mehr möglich. Der Gesetzesentwurf wurde am 27.10.2011 vom Bundestag angenommen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 25.11.2011 vorgesehen. Durch die gesetzlichen Ergänzungen wäre in Zukunft die Nichtabzugsfähigkeit der Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten festgelegt.

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