Gesetzgebung: Reformvorschläge zur Verzinsung

Bis Ende Juli 2022 muss die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 stehen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nimmt hierzu Stellung. Hintergrund: In Folge der Finanzkrise 2008 hatte sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern ist ein monatlicher Zins von 0,5 % evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14.

-Die Verzinsung soll sich zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anpassen. Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.

-Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.

-Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasten kleine und mittlere Unternehmen. Eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen, wird angeregt.

Ungeachtet dessen spricht sich der DStV für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus.

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