Geringfügige Beschäftigung – Rückwirkung

Die Versicherungspflicht beginnt erst mit Bekanntgabe des betreffenden feststellenden Bescheides, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 EUR im Monat verdient hat. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2007 gilt dies auch dann, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

Hierzu ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig. Bis zur Entscheidung werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den bisherigen Verfahrensrichtlinien vorgehen, d. h. bei grober Fahrlässigkeit auch rückwirkend die Verbeitragung vornehmen. Betroffene Arbeitgeber sollen daher gegen den Nachforderungsbescheid vom 09.04.2008 Widerspruch einlegen, wenn z. B. nicht durch Unterschrift des Arbeitnehmers belegt werden kann, dass von einem Minij ob auszugehen war.

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