Gemischt genutzte Räume
Der BFH hat mit Urteil vom 08.09.2016 (Az. III R 62/11) entschieden, dass die Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum keine Berücksichtigung finden. Demnach können diese Kosten für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Auch verfügt ein mit Büromöbeln und Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugänglichen Flur erreichbar ist, kein betriebsstättenähnliches Gepräge.
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