Geldwerter Vorteil beim Firmenwagen

Der BFH hat den Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen überlassen bekommt, der geleast wurde. Fraglich war das Einbeziehen der Leasingsonderzahlung, da ein Fahrtenbuch geführt wurde und die tatsächlichen Kosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen wurden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Leasingsonderzahlung in voller Höhe den Gesamtkosten zuzurechnen seien, obwohl in der Gewinnermittlung eine Verteilung erfolgte. Das Finanzgericht entschied demgegenüber,

dass nur anteilig der Ansatz vorzunehmen ist. Dies bestätigte auch der BFH. Die anfallenden Gesamtkosten müssen damit auch periodengerecht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden.

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