Geldwerter Vorteil bei Fahrzeugüberlassung

Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2008 muss ein Außendienstmitarbeiter für seinen Firmenwagen 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuern, wenn er mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht. Dies kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Durch die Überlassung des Fahrzeugs besteht ein Anscheinsbeweis für die entsprechende Nutzung, der sich nicht auf alle Fälle beschränkt, in denen die Nutzungen arbeitsrechtlich untersagt wurden. Hinweis: Zur Entkräftigung des Anscheinsbeweises ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zur Glaubhaftmachung anzuraten.

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