Geburtstagsfeiern sind regelmäßig privat


Nach dem Urteil des FG Münster sind Geburtstagsfeiern im Kreise von Mitarbeitern und Geschäftspartnern regelmäßig privat veranlasst. Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH hatte wegen seiner 35-jährigen Betriebszugehörigkeit und seines 60. Geburtstages Mitarbeiter und Geschäftspartner eingeladen. Zur Feier erschienen rund 90 Mitarbeiter, 18 Geschäftspartner und sechs Verwandte des Klägers. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich nach Meinung des Gerichts ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Hierfür ist

u. a. maßgebend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Ver bandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Im Urteilsfall trat als Eingeladener lediglich der Kläger und nicht das Unternehmen auf, obwohl die schriftliche Einladung auf dem Briefbogen der GmbH gedruckt wurde. Somit wurde ein rein privater Charakter im vorliegenden Fall unterstellt, der zu nicht abziehbaren Werbungskosten in der Steuererklärung des Klägers führt.

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