Gebäudereinigungsleistungen ab 2011


Werden ab 2011 Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Davon ist u. a. auch auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer einen gültigen Nachweis vom für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamt vorliegt. Mit Schreiben vom 04.01.2011 hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster „USt 1 TG“ eingeführt.

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