Fünftelregelung und mehrere Kinder

Die Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeldanspruch und der Einkommensteuerminderung durch Anrechnung der Kinderfreibeträge wird von der Finanzverwaltung für jedes Kind gesondert ermittelt. Da die außerordentliche Einkünften (z.B. Abfindungen) unter Umständen mit Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden, Kann die Vergleichsrechnung im Steuerbescheid unterbleiben und so kein steuerlicher Vorteil in Erscheinung treten.

Gegen diesbezügliche Bescheide soll unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (Az. III R 86/07 und III R 50/08) Einspruch eingelegt und ggf. Ruhen des Verfahrens beantrag werden.

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