Freie Mitarbeit als Krankenschwester
Von der Arbeitsagentur vermittelt war die Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin im Verbund mit anderen Pflegekräften als freie Mitarbeiterin in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Die deutsche Rentenversicherung entschied in ihrer Statusfeststellung, dass die Klägerin beim Krankenhaus abhängig beschäftigt war.
Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht sah es als maßgeblich an, dass die Krankenschwester in die Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen ist, da sie die Patienten bei Dienstantritt übernommen und bei Dienstende wieder übergeben hatte. Die Anweisungen der Ärzte waren zu befolgen und die Arbeit wurde durch die Stationsleitung kontrolliert.
Auch ein wirtschaftliches Risiko wurde nicht getragen, denn von vorneherein wurde ein festes Stundenhonorar vereinbart. Dass ein Büro zu Hause unterhalten wurde, war nicht ausschlaggebend. Auch das Problem am Arbeitsmarkt, dass Personalmangel besteht, kann die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht rechtfertigen.
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