Feuerwehrmann: Erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat (mit noch nicht rechtskräftigem Urteil) entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. erste Tätigkeitsstätte hat.
Daraus resultiert, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Es wurde inzwischen Beschwerde beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 112/19 eingelegt seitens des Finanzamtes.
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