Festsetzungsfrist bei Verlusten wegen Werbungskosten Erststudium

Das Finanzgericht Hamburg hat über eine Klage entschieden, in der die Klägerin die Feststellung ihrer Verluste aus dem Jahr 2004 im Jahr 2013 nochmal begehrte. Hierbei ging es um Werbungskosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden durch das Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt, die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages durch die Klägerin blieb durch das Finanzamt unbeschieden. Im Jahr 2013 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages auf den 31.12.2004. Dieser wurde wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt, die Klage wurde abgewiesen. Denn ein verbleibender Verlustabzug für bereits festsetzungsverjährte Jahre ist nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist, denn Aufwendungen wurden durch das Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt. Zudem hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, durch einen Untätigkeitseinspruch im Hinblick auf den nicht beschiedenen Verlustfeststellungsantrag tätig zu werden.

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