Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen


Auch für Antragsveranlagungen gilt die dreijährige Anlaufhemmung und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist (so das FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011). Andernfalls kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und solchen die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung im Streitfall ab, da die Regelung der Anlaufhemmung nach Ansicht des Finanzamtes nicht auf Antragsveranlagungen anzuwenden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. VI R 16/11 geführt.
Steuererklärungen, die als Antragsveranlagungen zu werten sind, sollten sieben Jahre rückwirkend abgegeben werden, soweit sich steuerliche Vorteile für den Steuerbürger ergeben.

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