Festsetzung vom Solidaritätszuschlag

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.2008, die Verfassungsbeschwerde betreffend des Solidaritätszuschlages 1995 nicht zur Entscheidung anzunehmen, hat die Finanzverwaltung mit Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 alle anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzungen des Solidaritätszuschlages zurückgewiesen. Der Bund der Steuerzahler hat gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages erneut Klage eingereicht (Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen, AZ. 7 K 143/08).

Dieses Musterverfahren bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum 2007. Bei Einlegen eines entsprechenden Einspruches gegen den Steuerbescheid sollte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Nach dem das Verfahren nur vor dem Finanzgericht anhängig ist, müssen die Finanzämter einem Antrag auf Ruhen des Verfahren derzeit noch nicht entsprechen.

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