Ferienjobs richtig abrechnen

Ferienjobs unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht (Lohnsteuerkarte). Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer mit 25 % pauschal abrechnen und auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ferienjob („kurzfristige Beschäftigung“): Der Ferienjobber wird an nicht mehr als 50 Tagen im Jahr oder nicht mehr als zwei Monaten am Stück (Fünf-Tage-Woche) tätig. In diesem Fall wird die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer berechnet. Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitgeber und den Ferienjobber fallen nicht an. Minijob („geringfügige Beschäftigung“): Mini Jobber dürfen bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange sie arbeiten. Minijobber brauchen keine Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber zahlt 2 % Lohnsteuer pauschal. Für den Mini Jobber fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbetrag an die Krankenkasse, 15 % für die Rentenversicherung und 2 % Steuern.

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