Fehlender Kontierungsvermerk


In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben sich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit in der Buchführung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuerklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Angaben zur Kontierung auf dem Beleg sind stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Bei Betriebsprüfungen etc. sollte bezüglich dieser Problematik auf das Urteil des LG Münster vom 24.09.2009 (Rz. 33) hingewiesen werden. Hierin befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es ist nach den Vorgaben des Handelsrechts auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen besteht oder auf Datenträger geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.

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