Fehlende Ordnungsmäßigkeit bei Buchführung


Nach dem BFH Beschluss vom 04.08.2010 kommt es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels an, sondern auf dessen sachliches Gewicht. Deshalb wurde vom Gericht offengelassen, ob allein die Verwendung eines Bleistifts einen Buchführungsmangel darstellt, der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt. Im Streitfall war aber die Ordnungsmäßigkeit deshalb zu verneinen, weil neben der Verwendung eines Bleistifts weitere sachlich bedeutsame Buchführungsmängel vorlagen. So fehlten Kassenbuchaufzeichnungen, es gab ungeklärte Vermögensbewegungen, es erfolgte keine zeitnahe Verbuchung von Geschäftsvorfällen sowie die Vernichtung des Kontokorrentbuchs.

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