Fahrtkostenabzug bei längeren Dienstreisen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.04.2008 ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch einen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Nun ordnet der Erlass der OFD Rheinland vom 13.10.2008 an, dass das Urteil ab sofort allgemein anzuwenden ist.

Daher können Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei einer längerfristigen Dienstreise auch für Zeiträume vor 2008 unabhängig von der Dauer der auswärtigen Tätigkeit mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen km-Satz angesetzt werden.

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