Fahrtkosten bei Selbständigen

Ob der volle Fahrtkostenansatz auch für Fahrten eines Selbständigen zu mehreren Tätigkeitsstätten gilt, muss der BFH in einem anhängigen Verfahren prüfen (Aktenzeichen VIII R 47/11). Nun hat das FG Münster in einem weiteren Verfahren diese Auffassung bestätigt und wegen der grundsätzlichen Frage Revision zugelassen. Die Finanzverwaltung lehnt es bisher ab, die Rechtsprechung zu Arbeitnehmern auch auf Selbständige zu übertragen. Im Urteilsfall hatte die Klägerin an unterschiedlichen Orten Musikunterricht erteilt. Der Ansatz der Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer wurde abgelehnt, da es sich laut Finanzamt um Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte handelt. Das Finanzgericht bestätigte jedoch die Auffassung der Klägerin, wonach in Kundeneinrichtungen keine Betriebsstätten vorliegen können. Es wurden die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt.

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