Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel anzuerkennen

Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008 zeigt, dass Aufzeichnungen im Fahrtenbuch grundsätzlich vollständig und richtig sein müssen. Kleinere Mängel führen jedoch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und damit nicht zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Einrichten eines gesonderten Aufwandkontos ist nicht zwingend Voraussetzung für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit.

Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs führt wahrscheinlich in der Zukunft zu Streitigkeiten, was unter kleineren Mängeln des Fahrtenbuches zu verstehen ist. Auf jeden Fall dürften Flüchtigkeitsfehler verzeihlich sein.

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