Fahrten zu Fortbildungen


Bisher wurden Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten oder Fachhochschulen als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurden. Danach konnten Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des BFH vom 09.02.2012 wird die Bildungseinrichtung nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte qualifiziert. Damit könnten diese Fahrten nach den Grundsätzen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können nun 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Soweit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, können jedoch auch nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz ge bracht werden. Fahrkarten und sonstige Belege müssen deshalb aufbewahrt und dem Finanzamt nachgewiesen werden.

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