EuGH-Vorlage zum Vorsteuerausschluss

Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH eine Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstandes vorgelegt. Im Streitfall hatte ein Landkreis anteilig Vorsteuern für Arbeitsgeräte geltend gemacht. Diese wurden durch den Landkreis für hoheitliche Aufgaben genutzt und es wurden damit steuerpflichtige Leistungen an fremde Dritte erbracht, wie durch ein privates Unternehmen. Der Vorsteuerabzug wurde nicht zugelassen, weil eine Nutzung nicht zu mind. 10 % für das Unternehmen erfolgte. Der Beschluss wurde deshalb zur Prüfung dem EuGH vorgelegt, denn nach dessen Urteil VNLTO (C-515/07) können nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer entfallende Tätigkeiten nicht allgemein als unternehmensfremd betrachtet werden.

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