Essenslieferungen mit 7 % Umsatzsteuer

Der BFH hat mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30.06.2011 zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen zu 7 % und Restaurationsleistungen zu 19 % Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf die bereits veröffentlichten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2011. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen, wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites, abgegeben werden. Dabei stehen dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen, zur Verfügung. Nach Aussage des BFH führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen zum Regelsteuersatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar, wie Tische mit Sitzgelegenheiten, zur Verfügung stellt. Verzehrvorrichtungen von Dritten sind nicht zu berücksichtig en, wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn.

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