Erwerbsminderungsrenten steuerpflichtig
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, wie reguläre gesetzliche Altersrenten, dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig (FG Münster vom 24.03.2010, Revision zugelassen). Im Streitfall bezog der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Strittig war, ob die Erwerbsminderungsrente als sog. abgekürzte Leibrente lediglich mit dem Antragsanteil zu besteuern wäre (im Streitfall 22 %). Ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus privaten Leibrentenversicherungen verfassungskonform ist, wird derzeit bereits vom BFH geprüft (Az.: XR 19/09 und XR 54/09).