Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Gem. dem BFH Urteil vom 14.04.2016 (III R 23/14) können Kinderbetreuungskosten auch dann nach dem Einkommensteuergesetz 2009 a.F. „wie“ Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind. Im Streitjahr war nur einer der beiden Elternteile erwerbstätig. Werbungskosten können jedoch auch durch eine künftige, erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sein. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten erfolgt „wie“ Werbungskosten, demnach gilt der Grundsatz der Veranlassung auch durch eine bereits beendete bzw. angestrebte Tätigkeit. Eine gesetzliche Einschränkung ist nicht dahingehend gegeben, dass der Abzug der Kosten eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit voraussetzt.

Vorausgesetzt wird zwar, dass beide Elternteile erwerbstätig sind, aber dies ist nicht so zu verstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen in demselben Zeitraum ausgeübt werden muss, in dem die Kinderbetreuung stattfindet.

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