Erste Tätigkeitsstätte – Flugpersonal
Mit Urteil vom 23.02.2017 (Az. 1 K 1824/15, Pressemitteilung vom 10.05.2017), hat das FG Hessen entschieden, dass bei Flugpersonal der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte ist. Seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 können die durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen demnach im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen angesetzt werden, sondern nur mit der Entfernungspauschale.
Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser stellt dann die erste Tätigkeitsstätte dar. Auch wurde im Urteilsfall die eigentliche Berufstätigkeit in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt beim BFH (Az. VI R 17/17).
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