Erstausbildungskosten vor Gericht


Ein neues Musterverfahren zu Erstausbildungskosten soll die derzeit unsichere Rechtslage zur unbeschränkten Abziehbarkeit klären. Ausgangspunkt ist die vor dem FG Baden-Württemberg anhängige Klage (Az. 10 K 4245/11). Ende des Jahres 2011 hat der Gesetzgeber die Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch der Rechtsprechung des BFH, der derartige Aufwendungen unbeschränkt als vorab entstandenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt hat. Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium sollten weiterhin als Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung soll Einspruch eingelegt und R uhen des Verfahrens ausdrücklich beantragt werden.

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