Erstausbildung: Praktikum und spätere Ausbildung zum Berufspiloten

Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zählen zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn der Betroffene bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung, sodass die dafür entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterliegen.

(Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.3.2021 – 2 K 130/20; Revision zugelassen).

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