Erstattung Kapitalertragsteuer

Das Finanzgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit einem Beschluss Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen.

Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es ab, da die Klägerin die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind.

Es hat daher den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen (Rs. C-572/20).

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