Erstattete Krankenversicherungsbeiträge

Gem. der Pressemitteilung des BFH Nr. 65/16 vom 12.10.2016 zum Urteil vom 06.07.2016 (Az. X R 6/14), sind erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr erstatten Beiträgen zu verrechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die erstatteten Beiträge im Jahr der Zahlung steuerlich abzugsfähig waren. Im Urteilsfall wurden dem Kläger Beiträge für das Jahr 2009 im Folgejahr 2010 erstattet.

Die Beiträge hatte er im Jahr 2009 nur im begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Die Beiträge der Basisversorgung sind erst ab 2010 seit dem Bürgerentlastungsgesetz in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nur für Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird.

Beitragszahlungen führen zwar zu einer solchen Belastung, aber diese entfällt im Umfang der gleichartigen Beitragsrücker stattungen.

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