Erneuerung Einbauküche

Mit Urteil vom 03.08.2016 (Az. IX R 14/15) hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Objekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kosten sind viel mehr im Rahmen der Abschreibung über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen.

An dieser Rechtsauffassung hält der BFH nun nicht mehr fest. Die Grundsätze des genannten Urteils sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Erstveranlagungen bis einschl. Veranlagungszeitraum 2016 kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung angewendet werden, wonach die Spüle und der Herd als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand abziehbar sind. (BMF Schreiben vom 16.05.2017)

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