Ermessensfehler bei Stundung
Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung der Stundung auf, da die Familienkasse ihr Ermessen bei der Stundungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt hat. Grundsätzlich ist die Stundung
auch bei einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflichten möglich. Außerdem hatte sich die Beklagte nicht hinreichend mit den Vorgaben einer Stundung auseinander gesetzt. Der Umstand der erheblichen Härte wurde nicht geprüft, genausowenig die Rückzahlungsmöglichkeiten der Klägerin. Der Anspruch war durch eine Stundung nicht dauerhaft gefährdet, da der Klägerin Mittel zur Rückzahlung zur Verfügung standen.
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