Erhöhter Lebensmittelverbrauch
Das FG Münster hat entschieden, dass erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Durch die Klägerin wurden krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in einer pauschalen Höhe als agB geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil diese nicht der Heilung der Erkrankung dienten. Durch das FG Münster wurde die Klage abgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es sich bei den erhöhten Lebensmittelkosten nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Ferner stellen diese keine Arzneimittel dar und somit keine typischen Krankheitskosten.
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