Entgelte für private Fachhochschule

Ein Entgelt, das für den Besuch einer privaten Fachhochschule gezahlt wird, berechtigt nicht zum Sonderausgabenabzug, so das FG Münster mit Urteil vom 15.09.2015. Im Urteilsfall handelte es sich um einen Studiengang an einer privaten Einrichtung, die durch die Landesbehörde als Fachhochschule anerkannt worden war. Die entstandenen Studiengebühren machte die Klägerin als Sonderausgaben geltend. Abgelehnt wurde der Abzug durch das Finanzamt deshalb, weil es sich nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handeln würde. Die dagegen geführte Klage und vorgebrachten Einwendungen führten nicht zum Erfolg. Das FG Münster hielt entgegen, dass eine Fachhochschule nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt, denn der Besuch einer solchen führt nicht zu einem allgem einbildenden oder berufsbildenden Abschluss, sondern diese vermittelt einen akademischen Grad. Dass im Fall der Klägerin auch allgemeinbildende Elemente vermittelt wurden, ist nicht ausschlaggebend. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.

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