Entfernungspauschale und Falschbetankung

Die Entfernungspauschale beinhaltet grundsätzlich alle Aufwendungen, die für die Fahrt Wohnung Arbeitsstätte entstehen. Daneben sind lediglich Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeitsstätte abziehbar. Ob auch andere außergewöhnliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgedeckt sind, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung beurteilt.

Im Urteilsfall vom 20.03.2014 ging es um die Kosten einer Falschbetankung. Der BFH sah auch diese zusätzlichen Kosten auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte als mit der Entfernungspauschale abgegolten.

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