Elterngeld: Umsatzbeteiligung

Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu einem höheren Elterngeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich im Urteilsfall um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt wurden.

Somit ist die Beteiligung einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden, wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend ist auch der Zahlungszeitraum. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.

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