Elterngeld: Umsatzbeteiligung
Somit ist die Beteiligung einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden, wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend ist auch der Zahlungszeitraum. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Artikel wurde bisher 960 mal gelesen