Elterngeld: Provisionszahlungen

Provisionen, die der Arbeitgeber vor Beginn des Beurteilungszeitraums des Elterngeldes zahlt, können nach einer aktuellen Entscheidung das Elterngeld erhöhen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Auszahlung als laufender Arbeitslohn vorgenommen wurde. Werden dagegen Provisionen mit einer Einmalzahlung als sonstiger Bezug erfasst, erhöhen diese das Elterngeld nicht.

Der Gesetzgeber hat Provisionen aufgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet wurden. Das BSG hat nun anderweitig entschieden.

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