Elterngeld: Provisionen

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist, so das BSG mit einem aktuellen Urteil. Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen seien materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen.

Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin stehe nicht entgegen. Diese binde zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt laut BSG jedoch nicht, wenn ihre Regelungswirkung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids.

1 Punkt2 Punkte3 Punkte4 Punkte5 Punkte ( 1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von insgesamt 5 )
Loading...
Artikel wurde bisher 949 mal gelesen