Elterngeld in Progressionsvorbehalt

Nach wie vor ist es strittig, ob das Elterngeld in vollem Umfang in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist, oder ob hierbei das geleistete Mindestelterngeld (Sockelbetrag) nicht zu erfassen ist. Die OFD Münster vertritt in einer Kurzinformation die Auffassung, dass das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt und somit bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen werden muss. Zwischenzeitlich ist zu dieser Rechtsfrage ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI B 31/09). In vergleichbaren Fällen sollte deshalb Einspruch eingelegt werden.

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