Elterngeld

Es besteht kein Anspruch auf einen erneuten Wechsel der Steuerklasse zur Erlangung eines höheren Elterngeldes, so das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. 3 K 887/16). Im Urteilsfall wurde im Jahr 2015 durch die Ehegatten ein Steuerklassenwechsel beantragt, dem zugestimmt wurde. Im gleichen Jahr beantragten sie erneut einen Wechsel der Steuerklassen, wobei nun die Klägerin die günstigere Steuerklasse III begehrte.

Als Begründung wurde „Gehaltsaufsstockung vor Elternzeit“ angegeben. Das Kind wurde noch im Jahr 2015 geboren. Dem Antrag wurde nicht entsprochen und das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hatte weder auf Grundlage des Gesetzes, noch nach einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien Anspruch auf einen erneuten Steuerklassenwechsel.

Hier kann sogar eine Einstufung als Rechtsmissbrauch anzunehmen sein.

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