Elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen

Authentifiziert bedeutet, dass der Datenübermittler sich gegenüber der Steuerverwaltung sicher identifizieren muss. Diese Identifikation erfolgt durch elektronische Zertifikate, die über die Buchhaltungssoftware oder das Elster-Online-Portal beantragt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Steuerdatenübermittlungsverordnung können auch Dritte mit der elektronischen Übermittlung beauftragt werden.

Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter können demnach ein Zertifikat beantragen, um die Daten ihrer Mandaten zu übermitteln. Die Übermittlung von Daten wird nicht gleichgesetzt mit dem Erstellen der Daten. Somit haftet der authentifizierte Absender auch nicht für den Inhalt der Übertragung. Gemäß § 41 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz können Lohnsteuerbescheinigungsdaten nur noch authentifiziert übermittelt werden. Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 sind hiervon noch nicht betroffen.

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