Elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen
Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter können demnach ein Zertifikat beantragen, um die Daten ihrer Mandaten zu übermitteln. Die Übermittlung von Daten wird nicht gleichgesetzt mit dem Erstellen der Daten. Somit haftet der authentifizierte Absender auch nicht für den Inhalt der Übertragung. Gemäß § 41 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz können Lohnsteuerbescheinigungsdaten nur noch authentifiziert übermittelt werden. Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 sind hiervon noch nicht betroffen.
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