Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierungs-pflichtige Unternehmer den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermitteln. Das BMF-Schreiben vom 19.01.2010 regelt im voraus die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Danach können die Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden. Die Behörde muss dem Antrag stattgeben, wenn die Schaffung der Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.

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