Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR 2011

Die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Weg hinsichtlich betrieblicher Steuern gilt sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmenüberschussrechnern. Bei Einnahmenüberschussrechnern mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesem Fall wird auf die elektronische Übermittlung der EÜR nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln, sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. In diesen Fällen bleibt es aber bei der Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (mit Ausnahme Anlage EÜR).

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