Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2012 besteht kein einheitlicher Gewerbebetrieb, wenn zum einen ein Einzelhandelsgeschäft und zum anderen eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der ungleichartigen Betätigungen zu begründen. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag. So kann bei einem bereits bestehenden Einzelhandelsgewerbe und einem neu zu eröffnendem Photovoltaikanlagenbetrieb nur mit verbindlicher Bestellung der Photovoltaikanlage ein Abzug erreicht werden.

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