Einsprüche wegen Rentenangleichung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach werden am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG.

Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Gegen die Verfügung können betroffene Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Klage erheben. Ein Einspruch ist allerdings ausgeschlossen.

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